b. Der Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. b StPO setzt voraus, dass die in der Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Massgeblich für die Annahme einer ausstandsbegründenden Vorbefassung ist, ob die beiden Behörden, in denen jemand in der gleichen Sache gewirkt hat, in auseinanderfolgenden und organisatorisch getrennten Funktionen der Rechtsprechung gehandelt haben. Im vorliegenden Fall wird dem Gesuchsgegner nicht vorgehalten, er habe in der Funktion zweier verschiedener Behörden mit der gleichen Sache zu tun gehabt.