Genf 2014, N 4 zu Art. 59 StPO). Mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Fall ist insbesondere zu prüfen, ob die Tatsache, dass der Gesuchsgegner in seiner Funktion als Richter bereits an der Verurteilung der Haupttäter am 18. Juni 2012 beteiligt war, einen Ausstandsgrund begründet.