Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Umgekehrt würde die Garantie des verfassungsmässigen Richters aber auch dann unterlaufen, wenn sich eine Gerichtsperson selbst unbegründet als befangen erklärt; daher hat, sofern der offen formulierte Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO in Frage steht, grundsätzlich unabhängig davon, wie sich die vom Ausstandsgesuch betroffene Person äussert, ein Entscheid zu ergehen (KELLER, in Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art.