Seite 6 a. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen.