b. Obergerichtspräsident Ernst Zingg hielt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2016 fest, er fühle sich nicht befangen und trete nicht in den Ausstand. Im Urteil vom 18. Juni 2012 habe das Obergericht sich aufgrund der damals vorliegenden Akten lediglich zu den Tathandlungen der Haupttäter, nicht jedoch zur Rolle des Gesuchstellers geäussert respektive diese reflektiert (act. 7).