Im Hinblick auf diese Vorbefassung bestehe die Gefahr, dass die Erkenntnisse der Gerichtspersonen im neuen Verfahren durch die alten Verfahren beeinflusst würden. Das Bild, das sich die Gerichtspersonen vom Gesuchsteller in den Verfahren der Haupttäter gemacht hätten, sei ohne Einhaltung des rechtlichen Gehörs entstanden. Die rechtliche Beurteilung der Haupttäter habe unzweifelhaft erheblich präjudizierende Wirkung auf die Anstifter, da diese nach der Strafandrohung zu strafen seien, die auf den Täter Anwendung finde. Es sei daher völlig weltfremd, anzunehmen, dass sich die damals involvierten Gerichtspersonen nochmals unbefangen auf die Sache einlassen würden (act. 4).