29 StPO darstelle. Beim Urteil vom 18. Juni 2012 gegen die Haupttäter seien die involvierten Gerichtspersonen von einem Sachverhalt ausgegangen, wie sie ihn aus den Akten und aus den Darlegungen der Verteidiger gekannt hätten. Es sei durchaus möglich, dass im neuen Verfahren auch andere Aspekte auftauchten, die letztlich ein anderes Bild ergeben würden, als die Gerichtspersonen in den früheren Verfahren erkannt hätten. Im Hinblick auf diese Vorbefassung bestehe die Gefahr, dass die Erkenntnisse der Gerichtspersonen im neuen Verfahren durch die alten Verfahren beeinflusst würden.