Seite 5 Geständnis abgelegt habe, worauf alle anderen Mitbeteiligten verhaftet werden konnten. Während des ganzen Strafuntersuchungsverfahrens habe der Gesuchsteller nie die Möglichkeit gehabt, den anderen Mitbeschuldigten Ergänzungsfragen zu stellen, obwohl ihn die Haupttäter massiv belasteten. Durch die separate Anklageerhebung gegen die Haupttäter seien die Verfahren faktisch abgetrennt worden vom Verfahren gegen den Gesuchsteller, was eine Verletzung von Art. 29 StPO darstelle.