Eine Mehrfachbefassung könne aber im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO relevant werden, wenn zu erwarten sei, die Gerichtsperson habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren in einem späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheine. Der Gesuchsteller habe mit Hilfe von H___ und G___ den drei Haupttätern den Auftrag erteilt, F___ eine Lektion zu erteilen. Die Polizei sei im Dunkeln getappt, bis sich der Gesuchsteller am 17. Juni 2010 gestellt und ein umfassendes