2.1. a. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren damit, dass Obergerichtspräsident Ernst Zingg bereits am 18. Juni 2012 über die Haupttäter D___, E___ und C___ mitgeurteilt habe, weshalb offensichtlich der Anschein der Befangenheit im Sinn von Art. 56 lit. b und f StPO bestehe. Laut Rechtsprechung und Lehre liege zwar grundsätzlich kein Fall der Vorbefassung im Sinn von Art. 56 lit. b StPO vor, wenn die Gerichtspersonen in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst seien. Eine Mehrfachbefassung könne aber im Rahmen von Art.