Da sämtliche Verfahrensvorschriften, so insbesondere jene von Art. 58 StPO, eingehalten sind, ist auf das Ausstandsgesuch einzutreten. Das Ausstandsgesuch kann in der für dieses Verfahren vorgesehenen Zusammensetzung des Obergerichts, welches wie üblich in 5er-Besetzung tagt (vgl. Art. 19 Abs. 1 JG), geprüft werden, nachdem von Seiten keiner Partei Einwendungen gegen den vorgängig bekannt gegebenen Spruchkörper vorgebracht worden sind. 2. Materielles