Der Gesuchsteller, dem als beschuldigter Person im Verfahren O1S 15 14 Parteistellung zukommt (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), beantragt den Ausstand von Obergerichtspräsident Ernst Zingg (sowie einer weiteren Oberrichterin und einer Gerichtsschreiberin) im Berufungsverfahren O1S 15 14. Sind einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts von einem Ausstandsbegehren betroffen, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht, d.h. im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht (Art. 26 Justizgesetz [JG, bGS 145.31]).