Das im vorliegenden Verfahren O2S 16 3 zu beurteilende Ausstandsbegehren richtet sich gegen Obergerichtspräsident Ernst Zingg. Mit Schreiben vom 16. März 2016 (act. 7) teilte dieser mit, dass er nicht in den Ausstand trete. Am 5. Juli 2016 wurde die Sache in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Der Entscheid ergeht hiermit schriftlich und begründet (Art. 59 Abs. 3 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Seite 4 Erwägungen 1. Formelles