Seite 3 dent die Schläger am 18. Juni 2012 abgeurteilt haben, besteht offenkundig der Anschein der Befangenheit für den gesamten damaligen Spruchkörper.“ Auf Aufforderung hin präzisierte der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren mit Schreiben vom 1. Februar 2016 (act. 4) folgendermassen: „Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen den Präsidenten der 1. Abteilung des Obergerichtes, Herr lic. iur. Ernst Zingg bzw. den damals involvierten Spruchkörper, also diejenigen Richter und Gerichtschreiber,