134 i.V.m. Art. 24 StGB (begangen vom Frühling 2010 bis 8. Juni 2010) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Für weitere Einzelheiten sei auf die Verfahrensakten und Unterlagen im Verfahren K3S 14 3 verwiesen. Am 21. Dezember 2015 erklärte der Gesuchsteller gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts Berufung beim Obergericht mit dem hauptsächlichen Antrag, er sei lediglich der Anstiftung zu einfacher Körperverletzung und zu Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Art. 186 StGB, je i.V.m.