D. Ebenfalls erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Gesuchsteller. Das Verfahren wurde allerdings nicht gleichzeitig wie dasjenige gegen die Haupttäter durchgeführt, sondern erst, nachdem die drei Haupttäter bereits rechtskräftig verurteilt waren. Im Verfahren K3S 14 3 vor Kantonsgericht bekannte sich der Gesuchsteller schuldig der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung und zum Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Art. 186 StGB, je i.V.m. Art. 24 StGB. Mit Urteil vom 17. Juni 2015 befand das Kantonsgericht den Gesuchsteller darüber hinaus für schuldig der Anstiftung zu Angriff i.S.v. Art. 134 i.V.m.