Gegen diese Urteile des Kantonsgerichts erhob die Staatsanwaltschaft Berufung beim Obergericht. Am 18. Juni 2012 erklärte das Obergericht in den Verfahren O1S 11 8, O1S 11 9 und O1S 11 10 + 11 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft die drei Haupttäter schuldig des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; für Einzelheiten sei auch hier auf die Akten im jeweils betroffenen Verfahren verwiesen. Je mit Urteil vom 10. Juni 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerden zweier der Haupttäter ab (Urteile des Bundesgerichts 6B_98/2013 und 6B_99/2013);