Seite 2 das Kantonsgericht die Haupttäter als der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (je begangen am 8. Juni 2010) für schuldig. Für Einzelheiten sei auf die Verfahren K3S 10 4, K3S 10 5 und K3S 10 6 und die dort enthaltenen Akten verwiesen. Gegen diese Urteile des Kantonsgerichts erhob die Staatsanwaltschaft Berufung beim Obergericht.