4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 700.00, werden im Betrag von CHF 350.00 dem Beschwerdeführer A___ auferlegt und im Betrag von CHF 350.00 auf die Staatskasse genommen. 5. Dem Beschwerdeführer A___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 454.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 6. Den Beschwerdegegnern C1___ und C2___ wird für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.