1. In Abweisung von Ziff. 1 der Begehren des Beschwerdeführers bleibt die im Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 18. Januar 2016 in Sachen Staat gegen A___ (Verfahren Nr. U 14 242) verfügte Grundbuchsperre auf der Liegenschaft Nr. XXXX, Grundbuch E___, Plan Nr. XX, weiter bestehen. 2. In teilweiser Gutheissung von Ziffer 2 der Begehren des Beschwerdeführers wird die Grundbuchsperre mit folgender Bedingung ergänzt: