Davon entfallen 2 Std. auf Bemühungen, die vor dem Erlass der jetzt angefochtenen Verfügung erbracht worden sind und deshalb an dieser Stelle unbeachtlich bleiben müssen. Geltend gemacht werden sodann 4.5 Std. für die Beschwerdeschrift, die fast identisch ist mit derjenigen im ersten Verfahren (und für die dort eine Entschädigung ausgerichtet worden ist). Es rechtfertigt sich ein Abzug von 2 Stunden. Es verbleiben 4.08 Std. Multipliziert mit dem Stundenansatz gemäss Art. 19 Abs. 1 AT von CHF 200.-- ergibt sich ein Honorar von CHF 816.70. Zuzüglich der