eingereichten Kostennote (act. B 9) ist folgendes zu bemerken: Grundsätzlich ist in Strafverfahren das Honorar pauschal zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Zulässig ist aber auch die Bemessung nach Zeitaufwand (Art. 13 Abs. 2 AT). Vorliegend hat sich RA AA___ für die zweite Methode entschieden. Geltend gemacht werden 8.08 Std. Davon entfallen 2 Std. auf Bemühungen, die vor dem Erlass der jetzt angefochtenen Verfügung erbracht worden sind und deshalb an dieser Stelle unbeachtlich bleiben müssen.