13. a) Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung (bGS 233.3) ist eine Gerichtsgebühr von CHF 700.-- zu erheben. b) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen, hingegen sein Eventualantrag - zumindest dem Sinne nach - gutgeheissen. Es rechtfertigt sich, von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Von den CHF 700.-- ist demnach die Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Restbetrag wird auf die Staatskasse genommen.