Seite 8 12. Der guten Ordnung halber ist anzufügen, dass das Bestehen einer Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO keine Voraussetzung für eine Deckungsbeschlagnahme ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch mit keinem Wort begründet, wie er zu seiner gegenteiligen Meinung kommt (vgl. B1 S. 4 unten). Art. 221 StPO nennt die Voraussetzungen für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und ist auf die Beschlagnahme nicht anwendbar.