Es ergeht deshalb ein reformatorischer Entscheid im Sinne einer Ergänzung der verfügten Sperre. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde von A___ im Hauptantrag abzuweisen, hingegen im Eventualbegehren teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2016 (U 14 242) wird bestätigt, aber ergänzt.