Hingegen hat die Staatsanwaltschaft eine mildere Massnahme nicht geprüft mit dem Hinweis auf die Unteilbarkeit des Grundstücks. Der gedankliche Ansatz für eine mildere Massnahme ist aber nicht die Teilung des Grundstücks, sondern die Sicherstellung der Kosten aus einem allfälligen Verkaufserlös, wie dies der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag vorschlägt. Wenn daraus ein Betrag von CHF 45‘000.-- sichergestellt werden könnte, würde gegen eine Veräusserung nichts sprechen. Die bestätigte Beschlagnahme ist somit um eine Klausel zu ergänzen, die die Veräusserung zulässt unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der Sicherstellung des genannten Betrages erbringt.