StPO) sowie die in Art. 268 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Rücksichtnahme hingewiesen. Danach darf nur soviel beschlagnahmt werden, wie zur Deckung der Kosten nötig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.4 ff.; 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3). Es ist offensichtlich, dass das Verhältnis der geschätzten Kosten zum Wert des Grundstückes einseitig ist. Dies spielt aber keine Rolle, weil einerseits die geschätzten Kosten erheblich sind und anderseits das Grundstück nicht aufgeteilt werden kann. Daraus folgt, dass der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Sperre abzuweisen ist.