Seite 7 Im ersten Entscheid vom 11. November 2015 hat das Obergericht die Staatsanwaltschaft beauftragt, den ungefähren Nettowert des Grundstücks Nr. XXXX in E___ und das Verhältnis zwischen Liegenschaftenwert und Gesamthöhe der voraussichtlich sicherzustellenden Kosten und Entschädigungen zu prüfen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.9). Ebenso wurde auf das Übermassverbot (Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 197 Abs. 1 lit. c–d StPO) sowie die in Art. 268 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Rücksichtnahme hingewiesen.