Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtene Verfügung aus (act. 6/1 S. 3), der Beschwerdeführer habe das fragliche Grundstück 2013 für CHF 560‘000.-- erworben, der Schätzwert liege bei CHF 202‘000.--. Bei vollumfänglichem Instanzenzug sei mit Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen von mindestens CHF 42‘000.- zu rechnen. Bei Betrachtung dieser Zahlen scheine ein Missverhältnis zwischen dem zu beschlagnahmenden Wert und den zu sichernden Auslagen zu bestehen. Dies liege indessen in erster Linie an dem zu beschlagnahmenden Gegenstand, der nicht aufgeteilt werden könne. Eine Grundstücksperre nur für einen kleineren Teil des Grundstücks sei nicht möglich, da dieses eine Einheit bilde.