O., N. 5 zu Art. 268 StPO). Der Begriff „Entschädigung“ umfasst lediglich die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art 433 StPO (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 268 StPO; anderer Meinung: SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 268 StPO, wonach Entschädigungen, die eine Partei der anderen, so nach Art. 432 StPO oder Art. 433 StPO, schuldet, nicht unter den in Art. 286 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 263 StPO genannten Begriff „Entschädigung“ fallen). Das Bundesgericht teilt die Meinung von Heimgartner, so dass vorliegend ebenfalls voraussichtlich zu deckende Prozessentschädigungen an die