Seite 6 (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 1 zu Art. 268 StPO). So schreibt Art. 268 Abs. 1 StPO in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ausdrücklich vor, dass vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden kann, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen; b. der Geldstrafen und Bussen. Gemäss Art. 268 Abs. 2 StPO ist die Strafbehörde gehalten, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen.