B 3/5.1, S. 9 und 11). Im jetzigen Zeitpunkt unklar sind die verschiedenen Zahlungsströme, welche noch der Abklärung durch die Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei bedürfen. 11. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen (act. B 1 S. 5f), er habe die Absicht, das Grundstück zu verkaufen, weil es momentan seine persönliche Budget- und Finanzplanung zu stark belaste. Die Staatsanwaltschaft habe selbst ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Grundstückswert und etwaigen anfallenden Kosten bejaht. Die Form der Sicherstellung gemäss Eventualbegehren sei eine geeignete mildere Massnahme, um den allenfalls notwendigen Sicherungszweck zu erzielen.