Seite 5 b StPO ein hinreichender Tatverdacht erforderlich. Für eine Beschlagnahme ist ein Tatverdacht hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein tatbestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 263 StPO). Das Bundesgericht spricht von einem „hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht“ (Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1).