Mit der Grundbuchsperre nehme der Staatsanwalt eine Vorverurteilung vor, ohne für diese verdichtete Anhaltspunkte zu haben. Der Staatsanwalt habe den Beschuldigten noch nie persönlich befragt. Aus den bisherigen Befragungsprotokollen gehe hervor, dass die entgegengenommenen Vermögenswerte vereinbarungsgemäss angelegt worden seien. Weiter gehe aus den Akten hervor, dass die Risikoaufklärung der Klienten stattgefunden habe, was jeweils von den Kunden schriftlich bestätigt worden sei.