Es würden erhebliche Zweifel bestehen, ob überhaupt eine Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung ernsthaft in Frage komme. Der Staatsanwalt habe die „Voraussichtlichkeit“ und/oder die „Wahrscheinlichkeit der Verurteilung“ nicht charakterisiert und auch nicht substantiiert. Das sei aber notwendig, um die Rechtmässigkeit der Grundbuchsperre zu beurteilen. Die Grundbuchsperre verletze die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV. Mit der Grundbuchsperre nehme der Staatsanwalt eine Vorverurteilung vor, ohne für diese verdichtete Anhaltspunkte zu haben.