10. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen (B 1 S. 3f), es müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte als Täter einer konkreten Straftat – Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung – ernsthaft in Frage komme. Die Beweislage müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung sprechen. Es würden erhebliche Zweifel bestehen, ob überhaupt eine Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung ernsthaft in Frage komme.