266 Abs. 3 StPO). Für die Deckungsbeschlagnahme kann auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4 und 6a zu Art. 268 StPO). Ein Zusammenhang zwischen den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten und dem beschlagnahmten Grundeigentum in E___ (act. B 3/8.1) ist also nicht erforderlich. Unter diesem Aspekt ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Grundbuchsperre zulässig.