In der Begründung der angefochtenen Verfügung fehlen Ausführungen dazu, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte. Seine Zahlungsunfähigkeit sowie die Gefahr, dass er einen allfälligen Erlös aus dem Verkauf seines einzigen massgeblichen Vermögenswertes für seine eigenen Bedürfnisse verbrauchen könnte, liegen jedoch auf der Hand, musste ihm doch die amtliche Verteidigung gewährt werden, die Bedürftigkeit voraussetzt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).