393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt; eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO).