5. Der Beschlagnahmebefehl datiert vom 18. Januar 2016 und ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. Januar 2016 ausgehändigt worden. Demzufolge begann die Frist am 22. Januar 2016 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 31. Januar 2016. Weil es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, verlängerte sich die Frist bis Montag, 1. Februar 2016 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Mit der an diesem Tag erfolgten Beschwerdeerhebung ist die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingehalten worden.