4. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Demnach steht sie auch gegen eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft offen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 263 StPO; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe für die Beschwerde nach Art. 394 StPO sind vorliegend keine gegeben.