Gegen diesen Beschlagnahmebefehl liess A___ am 4. Mai 2015 Beschwerde erheben. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut, hob den Beschlagnahmebefehl auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurück (Beschluss vom 11. November 2015, Verfahren O2S 15 6). Das Obergericht bemängelte, die Staatsanwaltschaft habe die Verhältnismässigkeit weder abgeklärt noch geprüft. Dies sei nachzuholen.