Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 5. Juli 2016 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 16 2 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Beschuldigter verteidigt durch: RA AA___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Beschwerdegegner C1___ Privatkläger Beschwerdegegnerin C2___ Privatklägerin beide vertreten durch: CC___ Gegenstand Beschwerde gegen die Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft (Verfahren Nr. U 14 242) Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. C2___ und C1___ liessen am 17. März 2014 bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige gegen A___, damals wohnhaft in D___, wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung einreichen (act. B 3/2.1). Ihr Rechtsvertreter stellte darin das Begehren um „umgehende Sicherstellung der Vermögenswerte des Beschuldigten“. Knapp ein Jahr später stellte RA CC___ folgenden Antrag (act. B 3/15): „Die Liegenschaft des Beschuldigten, A___, Nr. XXXX, Plan Nr. XX, in E___, sei im Grundbuch zur Sicherstellung der Vermögenswerte zu sperren (Kanzleisperre).“ Die Staatsanwaltschaft kam diesem Antrag nach und erliess am 20. April 2015 einen Beschlagnahmebefehl, welcher eine Grundbuchsperre (Art. 263 ff. StPO) zum Inhalt hatte. Gegen diesen Beschlagnahmebefehl liess A___ am 4. Mai 2015 Beschwerde erheben. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut, hob den Beschlagnahmebefehl auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurück (Beschluss vom 11. November 2015, Verfahren O2S 15 6). Das Obergericht bemängelte, die Staatsanwaltschaft habe die Verhältnismässigkeit weder abgeklärt noch geprüft. Dies sei nachzuholen. 2. Am 18. Januar 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft erneut die Sperre der Liegenschaft Nr. XXXX in E___ (act. B 6/1: „1. Die Liegenschaft/Parzelle Nr. XXXX, Plan Nr. XX, Grundbuchblatt E___, wird mit Beschlag belegt. 2. Das Grundbuchamt E___ wird angewiesen, im Grundbuch auf der Liegenschaft gemäss Ziff. 1 eine Grundbuchsperre anzumerken.“). Wiederum liess A___ Beschwerde erheben. Er stellt folgende Anträge (act. B 1): 1. Die Anordnung der Grundbuchsperre auf der Liegenschaft/Parzelle Nr. XXXX, Plan Nr. XX, Grundbuchblatt E___, sei aufzuheben. 2. Eventualiter: Der Beschwerdeführer ist mit der Sicherstellung eines Betrages von CHF 45‘000.00 aus einem allfälligen Verkaufserlös aus dem bzw. einem allfälligen Grundstückverkauf auf einem Konto des Grundbuchamtes oder der Staatsanwaltschaft AR einverstanden; der Beschwerdeführer ist auch einverstanden mit einer vorgängigen Prüfung des/eines Grundstückkaufvertrages durch die Staatsanwaltschaft AR. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. zulasten des Staates. Seite 2 Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde (act. B 5). C2___ und C1___ haben davon abgesehen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. 3. Nach Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin. Letztere sind nach Art. 27 JG Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichts als Zwangsmassnahmengericht. Die Zwangsmassnahmen sind in der StPO im 5. Titel in den Artikeln 196-298 geregelt. Darin enthalten sind im 7. Kapitel in den Artikeln Art. 263-268 die Bestimmungen zur Beschlagnahme. Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung einer Zwangsmassnahme. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung aber um eine solche der Staatsanwaltschaft – und nicht um eine solche eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin des Kantonsgerichts – handelt, ist im vorliegenden Fall die Abteilung des Obergerichts zuständig. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2015/2016, gültig ab 1. Januar 2016, S. 88). Somit ist die 2. Abteilung des Obergerichts zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 4. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Demnach steht sie auch gegen eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft offen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 263 StPO; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe für die Beschwerde nach Art. 394 StPO sind vorliegend keine gegeben. 5. Der Beschlagnahmebefehl datiert vom 18. Januar 2016 und ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. Januar 2016 ausgehändigt worden. Demzufolge begann die Frist am 22. Januar 2016 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 31. Januar 2016. Weil es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, verlängerte sich die Frist bis Montag, 1. Februar 2016 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Mit der an diesem Tag erfolgten Beschwerdeerhebung ist die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingehalten worden. Seite 3 6. Die Frage der Legitimation von A___ zur Beschwerdeeinreichung ist ebenfalls zu bejahen. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer des mit einer Grundbuchsperre belegten Grundstücks zweifelsohne ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids. 7. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt; eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). 8. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Aus dem Beschlagnahmebefehl hat hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, und es sind die betreffenden Gesetzesbestimmungen anzuführen (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 263 StPO). Im angefochtenen Beschlagnahmebefehl (act. B 6/1) wird auf die Deckungsbeschlagnahme gemäss lit. b Art. 263 Abs. 1 StPO hingewiesen. In der Begründung der angefochtenen Verfügung fehlen Ausführungen dazu, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte. Seine Zahlungsunfähigkeit sowie die Gefahr, dass er einen allfälligen Erlös aus dem Verkauf seines einzigen massgeblichen Vermögenswertes für seine eigenen Bedürfnisse verbrauchen könnte, liegen jedoch auf der Hand, musste ihm doch die amtliche Verteidigung gewährt werden, die Bedürftigkeit voraussetzt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Seite 4 9. Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO). Für die Deckungsbeschlagnahme kann auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4 und 6a zu Art. 268 StPO). Ein Zusammenhang zwischen den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten und dem beschlagnahmten Grundeigentum in E___ (act. B 3/8.1) ist also nicht erforderlich. Unter diesem Aspekt ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Grundbuchsperre zulässig. 10. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen (B 1 S. 3f), es müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte als Täter einer konkreten Straftat – Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung – ernsthaft in Frage komme. Die Beweislage müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung sprechen. Es würden erhebliche Zweifel bestehen, ob überhaupt eine Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung ernsthaft in Frage komme. Der Staatsanwalt habe die „Voraussichtlichkeit“ und/oder die „Wahrscheinlichkeit der Verurteilung“ nicht charakterisiert und auch nicht substantiiert. Das sei aber notwendig, um die Rechtmässigkeit der Grundbuchsperre zu beurteilen. Die Grundbuchsperre verletze die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV. Mit der Grundbuchsperre nehme der Staatsanwalt eine Vorverurteilung vor, ohne für diese verdichtete Anhaltspunkte zu haben. Der Staatsanwalt habe den Beschuldigten noch nie persönlich befragt. Aus den bisherigen Befragungsprotokollen gehe hervor, dass die entgegengenommenen Vermögenswerte vereinbarungsgemäss angelegt worden seien. Weiter gehe aus den Akten hervor, dass die Risikoaufklärung der Klienten stattgefunden habe, was jeweils von den Kunden schriftlich bestätigt worden sei. Wie in vorstehender Erwägung 3 ausgeführt, ist eine Beschlagnahme eine Zwangsmassnahme. Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen (Art. 196 StPO). Deren Grundsätze sind in Art. 197 StPO allgemein und in Art. 263 StPO besonders geregelt. Für die Vornahme einer Zwangsmassnahme ist unter anderem gestützt auf Art. 197 Abs. 1 lit. Seite 5 b StPO ein hinreichender Tatverdacht erforderlich. Für eine Beschlagnahme ist ein Tatverdacht hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein tatbestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 263 StPO). Das Bundesgericht spricht von einem „hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht“ (Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1). Die in Art. 197 StPO angeführten Voraussetzungen konkretisieren die verfassungsmässigen Vorgaben für Grundrechtseingriffe gemäss Art. 36 BV (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4a zu Art. 263 StPO). Der erforderliche hinreichende Tatverdacht kann aufgrund der Akten ohne weiteres bejaht werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er von mehreren Personen, so auch von den Beschwerdegegnern, grössere Geldbeträge entgegengenommen hat. Konkret sind gemäss Darstellung von A___ von ca. 30 Kunden rund 4 Millionen Franken über ihn investiert worden (act. B 3/5.1, S. 10/11). Fest steht ebenfalls, dass daraufhin Verluste entstanden sind. Zudem hat A___ gemäss seinen Aussagen Zinszahlungen für F___ übernommen und im Gegenzug Provisionen von ihm erhalten (act. B 3/5.1, S. 9 und 11). Im jetzigen Zeitpunkt unklar sind die verschiedenen Zahlungsströme, welche noch der Abklärung durch die Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei bedürfen. 11. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen (act. B 1 S. 5f), er habe die Absicht, das Grundstück zu verkaufen, weil es momentan seine persönliche Budget- und Finanzplanung zu stark belaste. Die Staatsanwaltschaft habe selbst ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Grundstückswert und etwaigen anfallenden Kosten bejaht. Die Form der Sicherstellung gemäss Eventualbegehren sei eine geeignete mildere Massnahme, um den allenfalls notwendigen Sicherungszweck zu erzielen. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO schreiben vor, dass Zwangsmassnahmen nur dann zulässig sind, wenn das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann (lit. c, Subsidiaritätsprinzip) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d, Proportionalitätsprinzip). Die beiden Bestimmungen konkretisieren das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 197 StPO). Falls sich die Beschlagnahme als nicht verhältnismässig erweist, verletzt sie die in Art. 26 BV verankerte Eigentumsgarantie (Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.1). Art. 268 StPO stellt spezielle – teilweise von den übrigen Beschlag- nahmebestimmungen - abweichende Regeln hinsichtlich Deckungsbeschlagnahmen auf Seite 6 (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 1 zu Art. 268 StPO). So schreibt Art. 268 Abs. 1 StPO in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ausdrücklich vor, dass vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden kann, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen; b. der Geldstrafen und Bussen. Gemäss Art. 268 Abs. 2 StPO ist die Strafbehörde gehalten, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt Deckungsbeschlagnahmen insbesondere auch in Bezug auf den Umfang. Zu diesem Zweck ist auszuweisen, auf welchen Gesamtbetrag sich die effektiv zu tilgenden Kosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen wahrscheinlich ungefähr belaufen werden (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3 und 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 4.3.2.2). Zu beachten ist, dass nur Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen sichergestellt werden können, nicht aber zivilrechtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Privatklägern (Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.2; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 268 StPO). Der Begriff „Entschädigung“ umfasst lediglich die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art 433 StPO (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 268 StPO; anderer Meinung: SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 268 StPO, wonach Entschädigungen, die eine Partei der anderen, so nach Art. 432 StPO oder Art. 433 StPO, schuldet, nicht unter den in Art. 286 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 263 StPO genannten Begriff „Entschädigung“ fallen). Das Bundesgericht teilt die Meinung von Heimgartner, so dass vorliegend ebenfalls voraussichtlich zu deckende Prozessentschädigungen an die Geschädigten zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtene Verfügung aus (act. 6/1 S. 3), der Beschwerdeführer habe das fragliche Grundstück 2013 für CHF 560‘000.-- erworben, der Schätzwert liege bei CHF 202‘000.--. Bei vollumfänglichem Instanzenzug sei mit Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen von mindestens CHF 42‘000.- zu rechnen. Bei Betrachtung dieser Zahlen scheine ein Missverhältnis zwischen dem zu beschlagnahmenden Wert und den zu sichernden Auslagen zu bestehen. Dies liege indessen in erster Linie an dem zu beschlagnahmenden Gegenstand, der nicht aufgeteilt werden könne. Eine Grundstücksperre nur für einen kleineren Teil des Grundstücks sei nicht möglich, da dieses eine Einheit bilde. Unter diesem Aspekt verliere die Prüfung der Verhältnismässigkeit an Bedeutung. Seite 7 Im ersten Entscheid vom 11. November 2015 hat das Obergericht die Staatsanwaltschaft beauftragt, den ungefähren Nettowert des Grundstücks Nr. XXXX in E___ und das Verhältnis zwischen Liegenschaftenwert und Gesamthöhe der voraussichtlich sicherzustellenden Kosten und Entschädigungen zu prüfen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.9). Ebenso wurde auf das Übermassverbot (Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 197 Abs. 1 lit. c–d StPO) sowie die in Art. 268 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Rücksichtnahme hingewiesen. Danach darf nur soviel beschlagnahmt werden, wie zur Deckung der Kosten nötig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.4 ff.; 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3). Es ist offensichtlich, dass das Verhältnis der geschätzten Kosten zum Wert des Grundstückes einseitig ist. Dies spielt aber keine Rolle, weil einerseits die geschätzten Kosten erheblich sind und anderseits das Grundstück nicht aufgeteilt werden kann. Daraus folgt, dass der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Sperre abzuweisen ist. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft eine mildere Massnahme nicht geprüft mit dem Hinweis auf die Unteilbarkeit des Grundstücks. Der gedankliche Ansatz für eine mildere Massnahme ist aber nicht die Teilung des Grundstücks, sondern die Sicherstellung der Kosten aus einem allfälligen Verkaufserlös, wie dies der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag vorschlägt. Wenn daraus ein Betrag von CHF 45‘000.-- sichergestellt werden könnte, würde gegen eine Veräusserung nichts sprechen. Die bestätigte Beschlagnahme ist somit um eine Klausel zu ergänzen, die die Veräusserung zulässt unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der Sicherstellung des genannten Betrages erbringt. Es ergeht deshalb ein reformatorischer Entscheid im Sinne einer Ergänzung der verfügten Sperre. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde von A___ im Hauptantrag abzuweisen, hingegen im Eventualbegehren teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2016 (U 14 242) wird bestätigt, aber ergänzt. Seite 8 12. Der guten Ordnung halber ist anzufügen, dass das Bestehen einer Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO keine Voraussetzung für eine Deckungs- beschlagnahme ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch mit keinem Wort begründet, wie er zu seiner gegenteiligen Meinung kommt (vgl. B1 S. 4 unten). Art. 221 StPO nennt die Voraussetzungen für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und ist auf die Beschlagnahme nicht anwendbar. 13. a) Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung (bGS 233.3) ist eine Gerichtsgebühr von CHF 700.-- zu erheben. b) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen, hingegen sein Eventualantrag - zumindest dem Sinne nach - gutgeheissen. Es rechtfertigt sich, von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Von den CHF 700.-- ist demnach die Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Restbetrag wird auf die Staatskasse genommen. c) Dem Beschwerdeführer steht nach Art. 436 StPO (vgl. CHRISTEN, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 2014 S. 198f und S. 203f; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 577ff; GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 436 StPO) eine reduzierte Entschädigung zu. Analog der Verteilung der Verfahrenskosten hat er Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Kosten seines Rechtsvertreters. Zu der von RA AA___ eingereichten Kostennote (act. B 9) ist folgendes zu bemerken: Grundsätzlich ist in Strafverfahren das Honorar pauschal zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Zulässig ist aber auch die Bemessung nach Zeitaufwand (Art. 13 Abs. 2 AT). Vorliegend hat sich RA AA___ für die zweite Methode entschieden. Geltend gemacht werden 8.08 Std. Davon entfallen 2 Std. auf Bemühungen, die vor dem Erlass der jetzt angefochtenen Verfügung erbracht worden sind und deshalb an dieser Stelle unbeachtlich bleiben müssen. Geltend gemacht werden sodann 4.5 Std. für die Beschwerdeschrift, die fast identisch ist mit derjenigen im ersten Verfahren (und für die dort eine Entschädigung ausgerichtet worden ist). Es rechtfertigt sich ein Abzug von 2 Stunden. Es verbleiben 4.08 Std. Multipliziert mit dem Stundenansatz gemäss Art. 19 Abs. 1 AT von CHF 200.-- ergibt sich ein Honorar von CHF 816.70. Zuzüglich der Seite 9 Barauslagen von pauschal 3 % (entsprechend dem von RA AA___ in act. B 9 gewählten Ansatz) und der Mehrwertsteuer folgt ein Gesamthonorar von CHF 908.50. Davon ist die Hälfte oder CHF 454.25 aus der Staatskasse zu entschädigen. d) C2___ und C1___ haben sich am Verfahren nicht beteiligt. Ihnen steht keine Entschädigung zu. 14. Gemäss Art. 78 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff „Entscheide in Strafsachen“ umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrunde liegt. Während gegen verfahrensabschliessende Entscheide die strafrechtliche Beschwerde ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist (Art. 90 BGG), ist für die Zulässigkeit bei Vor- und Zwischenentscheiden grundsätzlich zusätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder die Gutheissung der Beschwerde führt sofort einen Endentscheid herbei und spart damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Seite 10 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. In Abweisung von Ziff. 1 der Begehren des Beschwerdeführers bleibt die im Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 18. Januar 2016 in Sachen Staat gegen A___ (Verfahren Nr. U 14 242) verfügte Grundbuchsperre auf der Liegenschaft Nr. XXXX, Grundbuch E___, Plan Nr. XX, weiter bestehen. 2. In teilweiser Gutheissung von Ziffer 2 der Begehren des Beschwerdeführers wird die Grundbuchsperre mit folgender Bedingung ergänzt: „A___ als derzeitiger Eigentümer der Liegenschaft Nr. XXXX, Grundbuch E___, Plan Nr. XX, ist berechtigt, die Liegenschaft zu veräussern, unter der Bedingung, dass er dem Grundbuchverwalter von E___ den Nachweis der Sicherstellung des Betrages von CHF 45‘000.00 erbringt; sei es durch vorgängige Einzahlung bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden oder durch Vorlage eines unwiderruflichen Zahlungs- versprechens einer Schweizer Bank, wonach der genannte Betrag Zug-um-Zug mit der Eigentumsübertragung, evtl. auf Anrechnung am Kaufpreis, an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden überwiesen wird. Für jede andere Art der Sicherstellung des Betrages von CHF 45‘000.00 ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden erforderlich. Alle weiteren Verfügungen über das Grundstück, z. B. die Errichtung von Pfandrechten oder Dienstbarkeiten, sind untersagt, es sei denn, es liege vorgängig eine entsprechende Zustimmung der Staatsanwaltschaft vor.“ 3. Das Grundbuchamt E___ wird angewiesen, die Beschränkung der Grundbuchsperre gemäss vorstehender Ziff. 2 im Grundbuch bezüglich der Liegenschaft Nr. XXXX anzumerken. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 700.00, werden im Betrag von CHF 350.00 dem Beschwerdeführer A___ auferlegt und im Betrag von CHF 350.00 auf die Staatskasse genommen. 5. Dem Beschwerdeführer A___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 454.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 6. Den Beschwerdegegnern C1___ und C2___ wird für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 7. Rechtsmittel: Eine Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 78 ff (Beschwerde in Strafsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungs- beschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Seite 11 8. Zustellung am 17. August 2016 an: - den Beschwerdeführer über seinen Verteidiger, per GU - die Beschwerdegegner über ihren Vertreter, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 12 242), mit Empfangsschein Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: W. Kobler B. Widmer Seite 12