Somit werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ein solcher Entscheid entfällt in casu, da gemäss Ziff. 2 der Einstellungsverfügung die Untersuchungskosten dem Staat auferlegt wurden.