Die Kosten bemessen sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif, müssen jedoch verhältnismässig und angemessen sein (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 StPO). Die Kostennote von RA B___ vom 4. November 2016 über CHF 2‘114.65 stellt einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 45 Minuten in Rechnung (act. B 4/4), welcher im vorliegenden Fall als angemessen erscheint. Jedoch ist der in der Kostennote angewendete Stundenansatz von CHF 250.00 gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif (bGS 145.53) auf CHF 200.00 zu reduzieren, was CHF 1‘550.00 ergibt.