Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin, unabhängig davon, ob die ihr vorgeworfenen Delikte Vergehen oder Übertretungen sind, der Beizug eines Anwalts zuzubilligen. Sie sah sich mit belastenden Aussagen eines Bekannten konfrontiert, die sie in der polizeilichen Einvernahme bestritt. Zudem stand in der Schwebe, ob ebenfalls Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung des fraglichen Bekannten nachträglich noch ausgewertet werden. Ebenfalls im Raum stand eine Zusatzstrafe zu einer Verurteilung der Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 4. November 2014. In der Folge wurde das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zwar eingestellt, jedoch in Anwendung des Opportunitätsprinzips.