Unabhängig von der Frage, ob in diesem Verfahren der Beizug eines Verteidigers notwendig gewesen sei, sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aussagen von D___ und die Aufzeichnungen im Chat-Verkehr bzw. bei den Telefongesprächen durchaus rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung dieses Strafverfahrens bewirkt habe. Dies selbst dann, wenn später auf eine Anklageerhebung verzichtet worden sei.