Diese Einschätzung steht im Übrigen im Einklang mit den Grundsätzen, die für die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Gericht erheben muss oder nicht, zu beachten sind. Unter anderem gilt dort, dass bei einer zweifelhaften Beweislage eine gerichtliche Beurteilung grundsätzlich angebracht ist. Die Einstellung kann sich indes rechtfertigen, soweit unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO). Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden;