zu Vor Art. 52 StGB; WOLFGANG W OHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 8 StPO). Dafür, dass A___ die ihr vorgeworfene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz tatsächlich begangen hat, spricht einzig die Aussage von D___, die er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren gemacht hat. Damit steht „Aussage gegen Aussage“. Zu beachten ist hier, dass es sich um die Aussagen von zwei