2013, N. 4 zu Vor Art. 52 StGB). Ein (belastender) Sachverhalt ist „hinreichend geklärt“, wenn er im Fall einer Anklage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schuldspruch führen würde oder wenn wenigstens für die Schuld eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, oder umgekehrt die Unwahrscheinlichkeit eines Freispruchs, falls das Verfahren durchgeführt würde (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 31 zu Vor Art. 52-55 StGB). Bestreitet der Betroffene die Tat, bleibt der Entscheid über die Strafbefreiung dem urteilenden Gericht vorbehalten (TRECHSEL/KELLER, a.a.O., N. 4 zu Vor Art.